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Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote im Bundestag beschlossen

Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verpflichtet Unternehmen, die fossile Kraftstoffe (insbesondere Diesel und Benzin) in Verkehr bringen dazu, ihre mit dem Verkauf verbundenen CO₂-Emissionen jährlich, um einen festgelegten Prozentsatz zu senken. Dieser Prozentsatz soll nach der Implementierung von RED III von 10,6% im Jahr 2025 stückweise auf 59% im Jahr 2040 angehoben werden.

Um diese Pflicht zu erfüllen, können die Unternehmen entweder selbst klimafreundliche oder CO₂-ärmere Energieträger wie Biokraftstoffe, Strom für Elektrofahrzeuge, Wasserstoff oder fortschrittliche Kraftstoffe einsetzen. Alternativ können quotenverpflichtete Unternehme ihre Emissionsverpflichtung durch den Zukauf von sogenannten THG-Quoten ausgleichen. THG-Quoten können durch Dritte generiert werden, indem diese emissionsarmen Kraftstoffe in den Verkehr bringen. Mit folgende Erfüllungsoptionen können Inverkehrbringer THG-Quoten generieren, welche von quotenverpflichteten Unternehmen genutzt werden könne:

  • Biokraftstoffe
  • Strom für E-Autos
  • Strombasierte erneuerbare Kraftstoffe

 

Dies ermöglicht es Mineralölkonzerne THG-Quoten zu kaufen, um ihre gesetzliche Pflicht zu erfüllen, ohne zwingend selbst fossile Kraftstoffe substituieren zu müssen.

Wesentliche Änderungen:
Zur Umsetzung der RED III und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor wird die THG-Quote ambitioniert fortgeschrieben. Hierfür werden folgende Maßnahmen getroffen:

  • Die verpflichtende prozentuale Minderung der Treibhausgasemissionen bei Kraftstoffen wird bis zum Jahr 2040 fortgeschrieben und steigt schrittweise auf 59 %. Dies entspricht einem Anteil an erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch von rund 62 % gemäß der Berechnungsmethode der RED III.
  • Es wird eine allgemeine Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs über den Anwendungsbereich der THG-Quote eingeführt. – Die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe wird angehoben, die Doppelanrechnung entfällt.
  • Erneuerbare Kraftstoffe sind nur noch anrechenbar, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure möglich sind.
  • Die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Reststoffen der Palmölproduktion auf die THG-Quote wird beendet.

Implikationen für die Erfüllungsoptionen:


Strombasierte Mobilität (Ladestrom):
Ladestrom festigt seine Position als ein zentraler Erfüllungshebel. Während Biokraftstoffe durch den Wegfall von Multiplikatoren an Attraktivität verlieren, bleibt der Hebel für Ladestrom (durch Mehrfachanrechnung zur Berücksichtigung des Wirkungsgradvorteils) ein Instrument zur kosteneffizienten Quotenerfüllung.

Biogene Kraftstoffe: Die Anhebung der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe bei gleichzeitigem Wegfall der Doppelanrechnung ist die einschneidendste Änderung. Um die gleichen Quotenmengen wie bisher zu generieren, müssen Unternehmen nun die doppelte physische Menge an fortschrittlichen Kraftstoffen in Verkehr bringen.

Die vollständige Beendigung der Anrechenbarkeit von Palmöl-Reststoffen eliminiert eine bisher bedeutende, aber ökologisch umstrittene Option. Dies zwingt Akteure zur Umstellung auf heimische Rohstoffe oder abfallbasierte Öle (UCO), was den Wettbewerb in diesem Segment verschärft.

RFNBOs und Wasserstoff: Die Einführung einer eigenständigen Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs) erzwingt den Markthochlauf von grünem Wasserstoff und E-Fuels. Die bisherige Freiwilligkeit wird durch eine Verpflichtung ersetzt, was die Planungssicherheit für Elektrolyse-Projekte massiv erhöht.

Fazit:

Die gesetzliche Verankerung dieses ambitionierten Pfades bis zum Jahr 2040 schafft die notwendige langfristige Planungssicherheit für kapitalintensive Investitionen in erneuerbare Produktionsanlagen und Ladeinfrastrukturen. Infolge der drastischen Angebots-verknappung ist bereits jetzt ein erheblicher Preisdruck am THG-Quotenmarkt zu beobachten.

Die Einführung obligatorischer staatlicher Vor-Ort-Kontrollen für Kraftstoffe aus Drittstaaten sowie das Verbot der Anrechnung von Palmöl-Reststoffen sind eine direkte Reaktion auf regulatorische Schlupflöcher der Vergangenheit. Für quotenverpflichtete Unternehmen bedeutet dies ein erhöhtes Compliance-Risiko: Nur noch lückenlos nachweisbare, physische Mengen finden Zugang zum Markt. Diese „Bereinigung“ des Portfolios führt dazu, dass bisherige Volumenbringer wegfallen und durch hochwertigere, aber oft teurere Alternativen ersetzt werden müssen. In Bezug auf die Erfüllungsoptionen verschiebt sich das Spielfeld zugunsten der Elektrifizierung und Abfall- sowie strombasierten Kraftstoffe.

Eine zentrale Rolle nehmen dabei Biokraftstoffe aus Rest- und Abfallstoffen ein, deren strategische Bedeutung durch eine dedizierte Unterquote gesetzlich festgeschrieben wird. Diese Unterquote garantiert den Einsatz fortschrittlicher Kraftstoffe, welche als besonders klimaneutral gelten. Trotz des Wegfalls pauschaler Doppelanrechnungen bleiben diese abfallbasierten Energieträger unverzichtbar, um die Minderungsverpflichtungen in der Bestandsflotte physisch umzusetzen. Die neue, verbindliche Quote für RFNBOs schafft die notwendige Investitionssicherheit für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft. Gleichzeitig bleibt die Mehrfachanrechnung für Strom ein entscheidendes Instrument, um die steigenden Quotenverpflichtungen wirtschaftlich darstellbar zu halten. Der Zugriff auf direkte Erzeugung Kapazitäten im Bereich fortschrittlicher Biokraftstoffe und RFNBOs wird zum kritischen Wettbewerbsvorteil, um die stark steigenden Minderungsverpflichtungen in einem eng kontrollierten Marktumfeld zu erfüllen.

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