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Auswirkungen der RED III Unterquoten auf die Nachfrage für fortschrittliche Biokraftstoffe und RFNBOs

Zur Steigerung des Anteils klimaneutraler Kraftstoffe im Rahmen der THG-Quote hat die Bundesregierung verbindliche Mindestquoten für fortschrittliche Biokraftstoffe sowie RFNBOs festgelegt. Während sich die Zielvorgaben für fortschrittliche Biokraftstoffe dank einer soliden Marktabdeckung derzeit gut realisieren lassen, erweisen sich die ambitionierten RFNBO-Quoten angesichts der aktuell geringen Verfügbarkeit noch als strategisches Nadelöhr.

Im Dezember 2025 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) beschlossen. Ein wesentlicher Teil des Gesetzes sind verbindliche Unterquoten / Mindestquoten für den Einsatz von fortschrittlichen Kraftstoffen und Renewable Fuels of Non-Biological Origin (RFNBOs). Diese sollen sicherstellen, dass bestimmte Anteile der THG-Minderung im Verkehrssektor durch fortschrittliche Kraftstoffe und RFNBOs erbracht werden. Damit geht der Gesetzgeber über eine reine mengenoffene THG-Quote hinaus und lenkt die Nachfrage aktiv in Richtung technologisch priorisierte, besonders klimawirksame Kraftstoffe. Diese Mindestquoten definieren klare Absatzpfade für die einzelnen Kraftstoffklassen und haben unmittelbare Auswirkungen auf die künftig zu erwartenden Nachfragemengen.

Definition: Biokraftstoffe nach RED III

Biokraftstoffe sind Kraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus Biomasse hergestellt werden, wie Pflanzenöle, Zucker, Stärke, Abfälle oder Reststoffe. RED III unterscheidet dabei zwischen konventionellen Biokraftstoffen und fortschrittlichen Biokraftstoffen, wobei letztere aus Rohstoffen der Anlage IX Teil A (z. B. Abfall- und Reststoffe) stammen und Landnutzungskonflikte vermeiden sollen. Sie müssen definierte Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgasminderungen erfüllen, um auf die THG-Quote angerechnet werden zu können. Fortgeschrittene Biokraftstoffe werden durch Unterquoten gezielt gefördert, um besonders klimawirksame Technologien zu unterstützen.

Definition: RFNBOs nach RED III

Renewable Fuels of Non-Biological Origin (RFNBOs) sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, die aus erneuerbarem Strom und nicht-biogenen Ausgangsstoffen hergestellt werden. Dazu zählen insbesondere erneuerbarer Wasserstoff sowie daraus synthetisierte Kraftstoffe wie e-Methanol oder e-Kerosin. Nach RED III müssen RFNBOs strenge Anforderungen an „Zusätzlichkeit“, zeitliche und geografische Korrelation der Stromerzeugung sowie an eine Mindesttreibhausgasminderung erfüllen. Die „Zusätzlichkeitsanforderung“ nach RED III stellt sicher, dass der für die Herstellung von RFNBOs eingesetzte Strom zusätzlich zu bereits bestehenden erneuerbaren Erzeugungskapazitäten erzeugt wird. Ziel ist es zu verhindern, dass bestehender Grünstrom vom Strommarkt abgezogen und indirekt durch fossilen Strom ersetzt wird. Konkret verlangt RED III, dass RFNBO-Produzenten ihren Strom aus neu errichteten erneuerbaren Anlagen beziehen, die zeitlich und wirtschaftlich mit der RFNBO-Produktion verknüpft sind. Dadurch sollen reale zusätzliche Treibhausgasminderungen und ein systemdienlicher Ausbau erneuerbarer Energien gewährleistet werden.

Die Mindestquoten in Prozent beziehen sich in jedem Erfüllungsjahr auf die Gesamtenergiemenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffes der quotenverpflichteten Unternehmen. Die Mindestquote für Fortschrittliche Biokraftstoffe steigen von 2% im Jahr 2026 sukzessive auf 9% im Jahr 2040 an. Die Quote für RFNBO steigt von 0,1% im Jahr 2026 auf 4% im Jahr 2040 an.

Die Generaldirektion des deutschen Zolls veröffentlicht jährlich die Statistiken zur THG-Quotenerfüllung. Für die letzten 5 Jahre (2022-2024) wurde im Durchschnitt eine Gesamtenergiemenge im Referenzwert aus der THG-Quote von 2.357.130.491 GJ gemeldet1. Faktoren wie weitere Elektrifizierung des Verkehrssektors, Wirtschaftswachstum etc. wurden nicht berücksichtigt. Diese Energiemenge dient als Grundlage für die Betrachtung der nächsten 15 Jahre. Daraus ergeben sich die gesetzlich vorgegebenen Mindestmengen in TWh für den Einsatz von fortschrittliche Biokraftstoffe und RFNBOs. Diese werden erforderlich sein, um die jeweiligen Unterquoten im deutschen Verkehrssektor zu erfüllen.

Die Mindestmenge von fortschrittlichen Biokraftstoffen steigt von ca. 13 TWh (~ 47 Mio. GJ) im Jahr 2026 auf fast 60 TWh (~ 212 Mio. GJ) im Jahr 2040 an. Verglichen mit der im Jahr 2024 in den Verkehr gebrachten Menge an fortschrittlichen Kraftstoffen von ~ 113 Mio. GJ (davon ~ 27 Mio. GJ Übertrag aus dem Vorjahr) wird deutlich, dass kurz und mittelfristig keine Angebotsknappheit von fortschrittlichen Kraftstoffen zu erwarten ist (vgl. Mindestmenge ~ 117 Mio. GJ in 2033). Abzuwarten bleibt, wie sich das Ende der Anrechnung von Kraftstoffen aus Abwässern der Palmölproduktion (POME) auf die THG-Quote die Verfügbarkeit von Biokraftstoffen auswirkt.

Die Mindestmenge von RFNBOs wird von ca. 0,7 TWh (2.357.130 GJ) im Jahr 2026 auf über 26 TWh (94.285.220 GJ) ansteigen. Da diese Mindestquote erstmalig im Jahr 2026 greift, gibt es hierzu noch keine verlässlichen Datenpunkte. Aktuell gibt es laut Marktteilnehmern kaum bis wenig Angebot im Markt, weshalb es für Quotenverpflichtete Unternehmen herausfordernd sein wird dieser Verpflichtung nachzukommen. Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich hier ein Markt entwickelt, der für RFNBO-Projekte eine spannende Erlösquelle bietet und Investitionen anziehen wird, um neue Projekte zu fördern.

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